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17. August 2004. Nachrichten: Wirtschaft & Soziales - Indien Erste Hinrichtung in Indien seit neun Jahren

In den frühen Morgenstunden des 14. August 2004 wurde erstmals seit 1995 in Indien wieder die Todesstrafe vollstreckt: Der wegen Mord und Vergewaltigung verurteilte Dhananjoy Chatterjee wurde um 4:30 Uhr Ortszeit an seinem 42. Geburtstag im Alipore-Zentralgefängnis von Kolkata (Kalkutta) gehängt. Menschenrechtler und Gegner der Todesstrafe protestierten lautstark vor den Gefängnismauern.

Der ehemaligen Hausmeister und Fahrstuhlführer Chatterjee wurde dafür verurteilt, 1990 die 14-jährige Schülerin Hetal Parekh ermordet und anschließend die Leiche vergewaltigt zu haben. Chatterjee bestritt die Tat noch, als ihm die Augen zur Exekution verbunden wurden. Ein DNS-Test, wie ihn die Verteidigung zur Klärung der Schuldfrage beantragt hatte, wurde während des Verfahrens nicht durchgeführt.

Der Exekutionstermin Chatterjees war in der Vergangenheit bereits mehrmals verschoben worden. In diesem Jahr war es den Angehörigen gelungen, durch Gnadengesuche Präsident A. P. J. Abdul Kalam zur Verschiebung der Hinrichtung auf Ende Juni und zuletzt den 4. August 2004 zu bewegen. Daraufhin entbrannte in indischen Medien eine sehr emotionale Diskussion: Die weitere Terminverschiebung oder gar eine eventuelle Begnadigung, so hieß es, werde mehrheitlich von der Bevölkerung sowie den meisten Politikern abgelehnt. Als Begründung wurde vielfach angegeben, dass dies einer "Einladung" zu ähnlichen Straftaten gleichkäme. In einer privaten Petition an Kalam wurde dieser sogar aufgefordert, das Urteil nun endlich zu vollstrecken. 1

In Westbengalen wurde zuletzt eine Hinrichtung 1993 vollstreckt. Die Hinrichtung Chatterjees wurde von Protesten und Mahnwachen vor dem Gefängnis begleitet. Die etwa 100 Aktivisten hielten unter Polizeiaufsicht eine Mahnwache vor dem Zentralgefängnis ab. Mit Transparenten, auf denen "120 Länder haben die Todesstrafe abgeschafft, warum nicht Indien?" und "Schafft die Todesstrafe ab!" zu lesen war, machten sie ihren Protest deutlich.

Bereits im Vorfeld kritisierten lokale Menschenrechtsorganisationen die Hinrichtung energisch und nannten allenfalls eine lebenslange Haftstrafe angemessen. Das internationale Sekretariat von Amnesty International in London hatte bereits in den vergangenen Wochen zu einer Eilaktion durch Gnadengesuche beim indischen Präsidenten aufgerufen.

Das Oberste Gericht Indiens hatte 1982 in seinem Urteil zum Fall Bachan Singh vs. State of Punjab die Todesstrafe für verfassungsgemäß erklärt. Gleichzeitig schränkte das Gericht aber ein: "Judges should never be blood-thirsty", und verfügte, dass eine Hinrichtung nur in "the rarest of rare cases" vollzogen werden dürfe. 2 Allerdings geben Menschenrechtler zu bedenken, dass es letztlich eine individuelle Interpretation des jeweiligen Gerichts sei, wann ein solcher Fall vorliege. Kritiker lehnen die Todesstrafe mit dem Verweis auf die Menschenrechte ab. Weltweit durchgeführte Studien verdeutlichten, dass die Todesstrafe mehrheitlich an Armen, schlechter gebildeten und Angehörigen gesellschaftlich benachteiligter Gruppen vollstreckt wird.

Letztendlich überraschte es nicht, dass Präsident Kalam einem erneuten Gnadengesuch von Mutter und Ehefrau wenige Stunden vor der Hinrichtung nicht nachkam. Die Familie stand im Vorfeld der Vollstreckung im Mittelpunkt eines enormen Medieninteresses. Die Eltern Chatterjees forderten eine Vollstreckung der Strafe erst nach ihrem eigenen Tod. Nachdem bekannt wurde, dass einige Familienmitglieder angedroht hatten, sich im Falle der Vollstreckung gemeinschaftlich umzubringen, war zu ihrem Schutz in dem Heimatdorf Kuludihi im westbengalischen Distrikt Bankura zeitgleich zur Exekution ein größeres Polizeiaufgebot zugegen.

Die Protestler vor dem Alipore-Zentralgefängnis bestritten nicht, dass es für Tötungsdelikte eine harte Strafverfolgung geben müsse. Sie machten aber darauf aufmerksam, dass die Todesstrafe solche Verbrechen nicht verhindere und Justizirrtümer nicht wieder gut zu machen seien.

Fussnoten

[ 1 ] Hang Him Online-Petition

[ 2 ] Bachan Singh vs. State of Punjab 3 SCC 25 (16.8.1982)

Quellen

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