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22. April 2004. Nachrichten: Politik & Recht - Malediven Neue Verordnung ermöglicht Rechtsbeistand in Ermittlungsverfahren

Das Büro des maledivischen Präsidenten Maumoon Gayoom gab am 3. April 2004 eine neue Verwaltungsverordnung bekannt, die den Zugang zu anwaltlicher Hilfe erleichtert. Danach ist es nun in jeder Phase eines Verfahrens möglich, einen Anwalt zu konsultieren. Dies betrifft insbesondere Vernehmungen von Verdächtigen in polizeilichen Ermittlungsverfahren. Nach Artikel 16 (2) der 1997 neugefassten Verfassung war bisher nur ein Anwalt zur Verteidigung vor Gericht zulässig.

Die Verordnung geht offensichtlich auf zunehmenden internationalen Druck zurück, der Menschenrechtsverletzungen der maledivischen Behörden anprangert. So drückte beispielsweise die britische Regierung im März 2004 ihre Besorgnis über die Achtung der Menschenrechte in der Republik Malediven aus.

Allerdings hat die neue Regelung zwei Haken: Erstens wurde sie nicht als Parlamentsgesetz erlassen und kann daher jederzeit von der Regierung des seit 1978 amtierenden Präsidenten geändert werden. Die Verfassung erlaubt diesbezüglich keine Kontrolle der Exekutive, da alle rechtsstaatlichen Grundsätze unverbindlich formuliert sind. Alle Verfahrensgrundsätze sowie die Freiheitsrechte stehen unter unspezifiziertem Gesetzesvorbehalt. Als Gesetz gelten nach Artikel 156 der Verfassung neben Parlamentsgesetzen und islamischen Grundsätzen auch alle Verordnungen und "practices of the government", die sich darauf beziehen.

Zweitens darf die neue Verordnung nicht darüber hinwegtäuschen, dass der direkt dem Präsidenten unterstellte Geheimdienst National Security Service weitgehend unbeeindruckt von Verwaltungsverordnungen agiert. So schildert der Länderbericht 2003 von amnesty international, dass politische Gefangene, meist Aktivisten der nicht zugelassenen einzigen Oppositionspartei, in der Regel außerhalb des gesetzlichen Verfahrensweges festgehalten und zum Teil gefoltert werden. Da in diesen Fälle keine regulären Ermittlungen aufgenommen werden, bleibt es für die Betroffenen auch nach der neuen Verordnung dabei, dass sie keinen Anspruch auf einen Rechtsbeistand haben.

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