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Call for Papers: Liebe Leserinnen und Leser, in loser Folge möchten wir Spezialisten vorstellen, die langjährig in der und über die Region gearbeitet haben - sowohl im akademischen als auch im nicht-akademischen Bereich - und daher fundierte Einblicke eröffnen können. Ziel ist es dabei entgegen den Trends einer oft schnelllebigen Mediengesellschaft das zumeist Jahre und Jahrzehnte umfassende Schaffen von Wissenschaftlern und Fachleuten in möglichst umfassender Bandbreite sichtbar zu machen, d.h. ein Werk durchaus mit unterschiedlichen Akzentsetzungen, Brüchen oder theoretischen Ansätzen vorzustellen. Die Redaktion freut sich wie immer auf Ihre Vorschläge, Ideen, Anregungen und Mitarbeit an dieser Reihe! ... [mehr ...]
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Die Verordnung geht offensichtlich auf zunehmenden internationalen Druck zurück, der Menschenrechtsverletzungen der maledivischen Behörden anprangert. So drückte beispielsweise die britische Regierung im März 2004 ihre Besorgnis über die Achtung der Menschenrechte in der Republik Malediven aus.
Allerdings hat die neue Regelung zwei Haken: Erstens wurde sie nicht als Parlamentsgesetz erlassen und kann daher jederzeit von der Regierung des seit 1978 amtierenden Präsidenten geändert werden. Die Verfassung erlaubt diesbezüglich keine Kontrolle der Exekutive, da alle rechtsstaatlichen Grundsätze unverbindlich formuliert sind. Alle Verfahrensgrundsätze sowie die Freiheitsrechte stehen unter unspezifiziertem Gesetzesvorbehalt. Als Gesetz gelten nach Artikel 156 der Verfassung neben Parlamentsgesetzen und islamischen Grundsätzen auch alle Verordnungen und "practices of the government", die sich darauf beziehen.
Zweitens darf die neue Verordnung nicht darüber hinwegtäuschen, dass der direkt dem Präsidenten unterstellte Geheimdienst National Security Service weitgehend unbeeindruckt von Verwaltungsverordnungen agiert. So schildert der Länderbericht 2003 von amnesty international, dass politische Gefangene, meist Aktivisten der nicht zugelassenen einzigen Oppositionspartei, in der Regel außerhalb des gesetzlichen Verfahrensweges festgehalten und zum Teil gefoltert werden. Da in diesen Fälle keine regulären Ermittlungen aufgenommen werden, bleibt es für die Betroffenen auch nach der neuen Verordnung dabei, dass sie keinen Anspruch auf einen Rechtsbeistand haben.
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