Die Teilnehmer an den Gesprächen der Vereinten Nationen über Afghanistan,
in Anwesenheit des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Afghanistan –
in dem festen Willen, den tragischen Konflikt in Afghanistan zu beenden und die nationale Aussöhnung, einen dauerhaften Frieden, Stabilität und die Achtung der Menschenrechte im Lande zu fördern,
in Bekräftigung der Unabhängigkeit, der nationalen Souveränität und der territorialen Unversehrtheit Afghanistans,
in Anerkennung des Rechtes des afghanischen Volkes, seine politische Zukunft im Einklang mit den Grundsätzen des Islam, der Demokratie, des Pluralismus und der sozialen Gerechtigkeit in Freiheit selbst zu bestimmen,
unter Bekundung ihrer Dankbarkeit gegenüber den afghanischen Mudschaheddin, die über Jahre hin die Unabhängigkeit, territoriale Unversehrtheit und nationale Einheit des Landes verteidigt sowie eine wesentliche Rolle im Kampf gegen Terrorismus und Unterdrückung gespielt haben und deren aufopferungsvoller Einsatz sie nun zu Helden des Dschihad und zu Vorkämpfern des Friedens, der Stabilität und des Wiederaufbaus ihrer geliebten afghanischen Heimat gemacht hat,
in dem Bewusstsein, dass die instabile Lage in Afghanistan die dringliche Durchführung von Übergangsregelungen erfordert, und unter Bekundung ihrer tiefen Dankbarkeit gegenüber Seiner Exzellenz Professor Burhanuddin Rabbani für seine Bereitschaft, die Macht einer nach diesem Übereinkommen zu errichtenden Interimsverwaltung zu übertragen,
in Anerkennung der Notwendigkeit, eine breite Vertretung aller Teile der afghanischen Bevölkerung, auch von Gruppen, die bei den Gesprächen der VN über Afghanistan nicht angemessen vertreten waren, im Rahmen dieser Übergangsregelungen zu gewährleisten,
unter Hinweis darauf, dass diese Übergangsregelungen ein erster Schritt zur Schaffung einer für Fragen der Gleichberechtigung der Geschlechter sensiblen, multiethnischen und in vollem Umfang repräsentativen Regierung auf breiter Basis gedacht sind und nicht über den festgelegten Zeitraum hinaus bestehen sollen,
in der Erkenntnis, dass es einige Zeit dauern kann, bis neue afghanische Sicherheitskräfte vollständig aufgebaut und einsatzfähig sind, und dass somit einstweilen andere Sicherheitsvorkehrungen nach Anlage I dieses Übereinkommens zu treffen sind,
in der Erwägung, dass den Vereinten Nationen als der international anerkannten unparteiischen Institution in der Zeit bis zur Errichtung dauerhafter Institutionen in Afghanistan eine besonders wichtige Rolle zukommt, die in Anlage II dieses Übereinkommens im Einzelnen dargelegt ist –
sind wie folgt übereingekommen:
DIE INTERIMSVERWALTUNG
I. Allgemeine Bestimmungen
- Mit dem offiziellen Übergang der Macht am 22. Dezember 2001 wird eine Interimsverwaltung errichtet.
- Die Interimsverwaltung besteht aus einer Interimsregierung mit einem Vorsitzenden, einer Unabhängigen Sonderkommission für die Einberufung der außerordentlichen Loya Jirga und einem Obersten Gerichtshof Afghanistans sowie anderen Gerichten, die die Interimsregierung einsetzen kann. Die Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeits-verfahren der Interimsregierung und der Unabhängigen Sonderkommission sind in diesem Übereinkommen niedergelegt.
- Mit dem offiziellen Übergang der Macht geht alle afghanische Hoheitsgewalt mit sofortiger Wirkung von der Interimsverwaltung aus. In dieser Eigenschaft vertritt sie Afghanistan während des gesamten Interimszeitraums in seinen auswärtigen Beziehungen und nimmt seinen Sitz in den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen sowie in anderen internationalen Institutionen und Konferenzen wahr.
- Innerhalb von sechs Monaten nach Einsetzung der Interimsverwaltung wird eine außer-ordentliche Loya Jirga einberufen. Die außerordentliche Loya Jirga wird von Seiner Majestät Mohammed Zahir, dem früheren König von Afghanistan, eröffnet. Die außerordentliche Loya Jirga beschließt eine Übergangsverwaltung, einschließlich einer Übergangsregierung auf breiter Basis, die Afghanistan führt, bis eine in vollem Umfang repräsentative Regierung in freien und fairen Wahlen gewählt werden kann, die spätestens zwei Jahre nach dem Tag des Zusammentretens der außerordentlichen Loya Jirga stattfinden.
- Mit der Einsetzung der Übergangsverwaltung durch die außerordentliche Loya Jirga erlischt die Interimsverwaltung.
- Innerhalb von achtzehn Monaten nach Errichtung der Übergangsverwaltung wird eine verfassunggebende Loya Jirga einberufen, die eine neue Verfassung für Afghanistan beschließt. Um die verfassunggebende Loya Jirga bei der Ausarbeitung der ins Auge gefassten Verfassung zu unterstützen, setzt die Übergangsverwaltung innerhalb von zwei Monaten nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und mithilfe der Vereinten Nationen eine Verfassungskommission ein.
II. Rechtlicher Rahmen und Justizsystem
- Der folgende rechtliche Rahmen gilt vorläufig bis zur Verabschiedung der oben genannten neuen Verfassung:
i) die Verfassung von 1964, a) soweit sie nicht diesem Übereinkommen entgegensteht, und b) mit Ausnahme derjenigen Bestimmungen, die sich auf die Monarchie sowie auf die vollziehenden und gesetzgebenden Organe beziehen;
ii) bestehende Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften, soweit sie nicht diesem Übereinkommen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen, an die Afghanistan gebunden ist, oder den anwendbaren Bestimmungen der Verfassung von 1964 entgegenstehen, vorausgesetzt, dass die Interimsverwaltung befugt ist, solche Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern.
- Die richterliche Gewalt in Afghanistan ist unabhängig und wird von einem Obersten Gerichtshof Afghanistans sowie den sonstigen Gerichten ausgeübt, die gegebenenfalls von der Interimsregierung eingesetzt werden. Die Interimsregierung setzt mit Unterstützung der Vereinten Nationen eine Justizkommission ein, um das innerstaatliche Justizsystem im Einklang mit islamischen Grundsätzen, internationalen Normen, rechtsstaatlichen Verfahren und afghanischen Rechtstraditionen wiederaufzubauen.
III. Die Interimsregierung
A. Zusammensetzung
- Die Interimsregierung besteht aus einem Vorsitzenden, fünf stellvertretenden Vorsitzenden und 24 weiteren Mitgliedern. Jedes Mitglied mit Ausnahme des Vorsitzenden kann einem Ministerium der Interimsregierung vorstehen.
- Die Teilnehmer an den Gesprächen der VN über Afghanistan haben Seine Majestät Mohammed Zahir, den früheren König von Afghanistan, gebeten, den Vorsitz der Interimsregierung zu übernehmen. Seine Majestät hat deutlich gemacht, dass er es vorziehen würde, wenn ein geeigneter Kandidat, auf den sich die Teilnehmer einigen können, als Vorsitzender der Interimsregierung ausgewählt würde.
- Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die anderen Mitglieder der Interimsregierung wurden von den Teilnehmern an den Gesprächen der VN über Afghanistan, wie in Anlage IV zu diesem Übereinkommen niedergelegt, ausgewählt. Die Auswahl erfolgte auf der Grundlage fachlicher Kompetenz und persönlicher Integrität sowie unter gebührender Berücksichtigung der ethnischen, geographischen und religiösen Zusammensetzung Afghanistans sowie der Bedeutung der Beteiligung von Frauen aus Listen, die von den Teilnehmern an den Gesprächen der VN über Afghanistan vorgelegt wurden.
- Ein Mitglied der Interimsregierung kann nicht gleichzeitig Mitglied der Unabhängigen Sonderkommission für die Einberufung der außerordentlichen Loya Jirga sein.
B. Verfahrensweise
- Der Vorsitzende der Interimsregierung oder, in dessen Abwesenheit, einer der stellvertretenden Vorsitzenden beruft die Sitzungen ein, führt den Vorsitz und schlägt die Tagesordnung für diese Sitzungen vor.
- Die Interimsregierung ist bemüht, ihre Beschlüsse durch Konsens zu fassen. Für eine Beschlussfassung müssen mindestens 22 Mitglieder anwesend sein. Wird eine Abstimmung erforderlich, so werden Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst, sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist. Bei Stimmengleichheit der Mitglieder hat der Vorsitzende die ausschlaggebende Stimme.
C. Aufgaben
- Der Interimsregierung obliegt die Führung der Staatsgeschäfte, und sie ist berechtigt, im Interesse des Friedens, der Ordnung und des öffentlichen Wohles Afghanistans Verordnungen zu erlassen.
- Der Vorsitzende oder, in dessen Abwesenheit, einer der stellvertretenden Vorsitzenden vertritt gegebenenfalls die Interimsregierung.
- Den mit der Führung der jeweiligen Ministerien betrauten Mitgliedern obliegt auch die Durchführung der Politik der Interimsregierung in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen.
- Nach dem offiziellen Übergang der Macht übt die Interimsregierung alle Hoheitsbefugnisse in Bezug auf Druck und Ausgabe der Landeswährung sowie die von den internationalen Finanzinstitutionen gewährten Sonderziehungsrechte aus. Die Interimsregierung errichtet mit Unterstützung der Vereinten Nationen eine Zentralbank Afghanistans, welche die Geldmenge des Landes im Wege transparenter und nachprüfbarer Verfahren steuert.
- Die Interimsregierung setzt mit Unterstützung der Vereinten Nationen eine unabhängige Kommission für den Öffentlichen Dienst ein, welche der Interimsverwaltung und der zukünftigen Übergangsverwaltung Auswahllisten von Kandidaten für wichtige Posten in den Verwaltungsbehörden sowie für die Ämter der Gouverneure und Uluswals mit dem Ziel vorlegt, die fachliche Eignung und Integrität der Kandidaten zu gewährleisten.
- Die Interimsregierung setzt mit Unterstützung der Vereinten Nationen eine unabhängige Menschenrechtskommission ein, zu deren Befugnissen die Überwachung der Menschenrechtslage, die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und der Aufbau von innerstaatlichen Menschenrechtsinstitutionen gehören werden. Die Interimsregierung kann mit Unterstützung der Vereinten Nationen auch andere Kommissionen einsetzen, die mit der Untersuchung von in diesem Übereinkommen nicht genannten Angelegenheiten befasst werden.
- Die Mitglieder der Interimsregierung unterliegen einem im Einklang mit internationalen Normen ausgearbeiteten Verhaltenskodex.
- Verstößt ein Mitglied der Interimsregierung gegen den Verhaltenskodex, so wird es von der Mitarbeit in diesem Gremium suspendiert. Der Beschluss, ein Mitglied zu suspendieren, wird auf Vorschlag des Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder gefasst.
- Die Aufgaben und Befugnisse der Mitglieder der Interimsregierung werden mit Unterstützung der Vereinten Nationen gegebenenfalls weiter ausgearbeitet.
IV. Die Unabhängige Sonderkommission für die Einberufung der außerordentlichen Loya Jirga
- Die Unabhängige Sonderkommission für die Einberufung der außerordentlichen Loya Jirga wird innerhalb eines Monats nach der Einsetzung der Interimsverwaltung errichtet. Die Unabhängige Sonderkommission wird aus einundzwanzig Mitgliedern bestehen, von denen einige über Fachkenntnisse in Verfassungs- oder Gewohnheitsrecht verfügen sollten. Die Mitglieder werden aus Kandidatenlisten ausgewählt, die von Teilnehmern an den Gesprächen der VN über Afghanistan sowie von afghanischen Berufsverbänden und zivilgesellschaftlichen Gruppen vorgelegt werden. Die Vereinten Nationen werden bei der Errichtung und der Arbeit der Kommission sowie eines substanziellen Sekretariats Unterstützung leisten.
- Die Unabhängige Sonderkommission ist die höchste Autorität für die Bestimmung der
- Verfahrensweise der außerordentlichen Loya Jirga und der Zahl der Personen, die an ihr
- teilnehmen werden. Die Unabhängige Sonderkommission wird den Entwurf einer Verfahrensordnung erarbeiten, die Folgendes festlegt: i) die Kriterien für die Zuteilung von Sitzen an die niedergelassene und die nomadische Bevölkerung im Land; ii) die Kriterien für die Zuteilung von Sitzen an afghanische Flüchtlinge, die in Iran, Pakistan und anderenorts leben, sowie an Afghanen aus der Diaspora; iii) die Kriterien für die Einbeziehung von zivilgesellschaftlichen Organisationen und prominenten Persönlichkeiten, darunter islamische Gelehrte, Intellektuelle und Händler, und zwar sowohl aus dem Lande selbst wie in der Diaspora. Die Unabhängige Sonderkommission stellt sicher, dass Frauen ebenso wie alle anderen Teile der afghanischen Bevölkerung in gebührender Zahl in der außerordentlichen Loya Jirga vertreten sind.
- Die Unabhängige Sonderkommission wird mindestens zehn Wochen vor dem Zusammentreten der außerordentlichen Loya Jirga die Verfahrensordnung für die Einberufung der außerordentlichen Loya Jirga zusammen mit dem Zeitpunkt der Einberufung und dem vorgeschlagenen Tagungsort und -zeitraum veröffentlichen und bekannt machen.
- Die Unabhängige Sonderkommission wird Verfahren für die Überwachung des Prozesses der Benennung von Teilnehmern an der außerordentlichen Loya Jirga beschließen und umsetzen, um sicherzustellen, dass der Prozess der indirekten Wahl beziehungsweise Auswahl transparent und gerecht ist. Um Streitigkeiten über Benennungen vorzubeugen, wird die Unabhängige Sonderkommission ein Beschwerdeverfahren sowie Regeln für die Streitbeilegung festlegen.
- Die außerordentliche Loya Jirga wird ein Staatsoberhaupt für die Übergangsregierung wählen und Vorschläge bezüglich der Struktur und der Besetzung der Schlüsselpositionen der Übergangsregierung genehmigen.
V. Schlussbestimmungen
- Zum Zeitpunkt des offiziellen Übergangs der Macht werden alle Mudschaheddin, afghanischen Streitkräfte und bewaffneten Gruppierungen im Land der Befehlsgewalt der Interimsverwaltung unterstellt und nach den Bedürfnissen der neuen afghanischen Sicherheits- und bewaffneten Streitkräfte umorganisiert.
- Die Interimsverwaltung und die außerordentliche Loya Jirga handeln im Einklang mit den Grundsätzen und Bestimmungen der internationalen Übereinkünfte über Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht, deren Vertragspartei Afghanistan ist.
- Im Kampf gegen Terrorismus, Drogen und organisiertes Verbrechen arbeitet die Interimsverwaltung mit der internationalen Gemeinschaft zusammen. Sie verpflichtet sich, das Völkerrecht zu achten sowie friedliche und freundschaftliche Beziehungen zu den Nachbarstaaten und der übrigen Völkergemeinschaft zu pflegen.
- Die Interimsverwaltung und die Unabhängige Sonderkommission für die Einberufung der außerordentlichen Loya Jirga werden die Beteiligung von Frauen sowie die ausgewogene Vertretung aller ethnischen und religiösen Gemeinschaften in der Interimsregierung und der außerordentlichen Loya Jirga sicherstellen.
- Alle von der Interimsverwaltung getroffenen Maßnahmen müssen mit der Resolution 1378 des Sicherheitsrats (14. November 2001) sowie den anderen einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats betreffend Afghanistan vereinbar sein.
- Eine Geschäftsordnung der im Rahmen der Interimsverwaltung geschaffenen Organe wird gegebenenfalls mit der Unterstützung der Vereinten Nationen ausgearbeitet.
Dieses heute, am 5. Dezember 2001, in Bonn geschlossene Übereinkommen mit seinen Anlagen, die Bestandteile dieses Übereinkommens sind, wird in einer Urschrift, deren englischer Wortlaut verbindlich ist, im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt. Amtliche Wortlaute werden in Dari und Paschtu sowie in anderen Sprachen gefertigt, die der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs gegebenenfalls benennt. Der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs übermittelt jedem Teilnehmer beglaubigte Abschriften in englischer Sprache, Dari und Paschtu.
Für die Teilnehmer der Gespräche der VN über Afghanistan:
Frau Amena Afzali
Herr S. Hussain Anwari
Herr Hedayat Amin Arsala
Herr Sayed Hamed Gailani
Herr Rahmatullah Mousa Ghazi.- 9 -Herr
Abdul Hakim
Herr Houmayoun Jareer
Herr Abbas Karimi
Herr Mustafa Kazimi
Dr. Azizullah Ludin
Herr Ahmad Wali Massoud
Herr Hafizullah Asif Mohseni
Prof. Mohammad Ishaq Nadiri
Herr Mohammad Natiqi
Herr Aref Noorzay
Herr Yunus Qanooni
Dr. Zalmai Rassoul
Herr H. Mirwais Sadeq
Dr. Mohammad Jalil Shams
Prof. Abdul Sattar Sirat
Herr Humayun Tandar
Frau Sima Wali
General Abdul Rahim Wardak
Herr Azizullah Wasefi
Herr Pacha Khan Zadran
Als Vertreter der Vereinten Nationen:
Herr Lakhdar Brahimi
Sonderbeauftragter des Generalsekretärs für Afghanistan.
Anlage I
Internationale Sicherheitstruppe
- Die Teilnehmer an den Gesprächen der VN über Afghanistan erkennen an, dass die Afghanen selbst die Verantwortung dafür tragen, Sicherheit, Recht und Ordnung im gesamten Land zu gewährleisten. Mit diesem Ziel bringen sie ihre Entschlossenheit zum Ausdruck, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Sicherheit zu gewährleisten, einschließlich der Sicherheit aller in Afghanistan tätigen Mitarbeiter der Vereinten Nationen und anderer internationaler staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen.
- Eingedenk dieses Zieles ersuchen die Teilnehmer die internationale Gemeinschaft darum, die neuen afghanischen Behörden dabei zu unterstützen, neue afghanische Sicherheits- und bewaffnete Streitkräfte aufzubauen und auszubilden.
- In der Erkenntnis, dass es einige Zeit dauern kann, bis neue afghanische Sicherheits- und bewaffnete Streitkräfte vollständig aufgebaut und einsatzfähig sind, ersuchen die Teilnehmer an den Gesprächen der VN über Afghanistan den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, die baldige Entsendung einer Truppe im Rahmen eines Mandats der Vereinten Nationen in Erwägung zu ziehen. Diese Truppe wird dazu beitragen, die Sicherheit in Kabul und den umgebenden Gebieten zu gewährleisten. Diese Truppe könnte gegebenenfalls nach und nach auch in anderen Städten und weiteren Gebieten eingesetzt werden.
- Die Teilnehmer an den Gesprächen der VN über Afghanistan verpflichten sich dazu, alle militärischen Einheiten aus Kabul sowie anderen Städten und Gebieten abzuziehen, in denen die Truppe im Rahmen eines Mandats der VN stationiert wird. Es wäre auch wünschenswert, dass diese Truppe Unterstützung beim Wiederaufbau der Infrastruktur Afghanistans leistet.
Anlage II
Die Rolle der Vereinten Nationen während des Interimszeitraums
- Der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs ist für alle Aspekte der Arbeit der Vereinten Nationen in Afghanistan zuständig.
- Der Sonderbeauftragte überwacht und unterstützt die Durchführung aller Aspekte dieses Übereinkommens.
- Die Vereinten Nationen beraten die Interimsverwaltung bei der Schaffung eines politisch neutralen Umfelds, das der Abhaltung der außerordentlichen Loya Jirga unter freien und fairen Bedingungen dienlich ist. Die Vereinten Nationen wenden ihre besondere Aufmerksamkeit dem Verhalten derjenigen Gremien und Ministerien zu, die einen direkten Einfluss auf die Einberufung und das Ergebnis der außerordentlichen Loya Jirga haben können.
- Der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs oder sein Vertreter kann eingeladen werden, an Sitzungen der Interimsregierung und der Unabhängigen Sonderkommission für die Einberufung der außerordentlichen Loya Jirga teilzunehmen.
- Sollte, gleich aus welchem Grund, die Interimsregierung oder die Unabhängige Sonderkommission für die Einberufung der außerordentlichen Loya Jirga aktiv daran gehindert werden, zusammenzutreten oder nicht in der Lage sein, einen Beschluss über eine Angelegenheit im Zusammenhang mit der Einberufung der außerordentlichen Loya Jirga zu fassen, so bringt der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs unter Berücksichtigung der in der Interimsregierung oder der Unabhängigen Sonderkommission geäußerten Auffassungen seine guten Dienste mit dem Ziel ein, einen Ausweg aus der Sackgasse oder einen Beschluss zu erleichtern.
- Die Vereinten Nationen haben das Recht, Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen zu empfehlen. Sie sind ferner zuständig für die Entwicklung und Durchführung eines Programms für Menschenrechtserziehung, das die Achtung und das Verständnis der Menschenrechte verbessern soll.
Anlage III
An die Vereinten Nationen gerichtetes Ersuchen der Teilnehmer an den Gesprächen der VN über Afghanistan
Die Teilnehmer der Gespräche der VN über Afghanistan
- ersuchen hiermit die Vereinten Nationen und die internationale Gemeinschaft, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die nationale Souveränität, territoriale Unversehrtheit und Einheit Afghanistans sowie die Nichteinmischung fremder Staaten in Afghanistans innere Angelegenheiten zu gewährleisten;
- bitten hiermit die Vereinten Nationen und die internationale Gemeinschaft, insbesondere Geberländer und multinationale Institutionen, dringend, in Abstimmung mit der Interimsverwaltung ihr Bekenntnis zur Hilfe bei der Rehabilitierung, der Erholung und beim Wiederaufbau Afghanistans erneut zu bekräftigen, zu verstärken und umzusetzen;
- ersuchen hiermit die Vereinten Nationen, so rasch wie möglich in Vorbereitung der allgemeinen Wahlen, die nach Annahme der neuen Verfassung durch eine verfassunggebende Loya Jirga abgehalten werden, i) eine Wählerregistrierung und ii) eine Zählung der afghanischen Bevölkerung vorzunehmen;
- bitten hiermit die Vereinten Nationen und die internationale Gemeinschaft dringend, in Anerkennung der heldenhaften Rolle, welche die Mudschaheddin bei der Bewahrung der Unabhängigkeit Afghanistans und der Würde seines Volkes gespielt haben, und in Abstimmung mit der Interimsverwaltung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Wiedereingliederung der Mudschaheddin in die neuen afghanischen Sicherheits- und bewaffneten Streitkräfte zu unterstützen;
- bitten hiermit die Vereinten Nationen und die internationale Gemeinschaft, einen Fonds einzurichten, um Familien- und andere Angehörige von Märtyrern und Kriegsopfern sowie die Kriegsversehrten zu unterstützen;
- ersuchen hiermit die Vereinten Nationen, die internationale Gemeinschaft und regionale Organisationen eindringlich, mit der Interimsverwaltung zusammenzuarbeiten, um den internationalen Terrorismus sowie den illegalen Drogenanbau und -handel zu bekämpfen und afghanischen Bauern die finanziellen, materiellen und technischen Ressourcen für den Anbau
alternativer Nutzpflanzen bereitzustellen.
Anlage IV
Zusammensetzung der Interimsregierung
Vorsitzender: Herr Hamid Karzai
Mitglieder (davon 5 stellvertretende Vorsitzende)
Ministerium für Verteidigung:
Ministerium der Finanzen:
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten:
Ministerium des Inneren:
Ministerium für Planung:
Ministerium für Handel:
Ministerium für Bergwerke & Industrie:
Ministerium für Kleinindustrie:
Ministerium für Information & Kultur:
Ministerium für Kommunikation:
Ministerium für Arbeit und Soziales:
Ministerium für Pilger- und Religionsangelegenheiten:
Ministerium für Märtyrer & Versehrte:
Ministerium für Erziehung:
Ministerium für Hochschulbildung:
Ministerium für öffentliche Gesundheit:
Ministerium für öffentliche Dienstleistungen:
Ministerium für ländliche Entwicklung:
Ministerium für Stadtentwicklung:
Ministerium für Wiederaufbau:
Ministerium für Verkehr:
Ministerium für Wasser und Elektrizität:
Ministerium für die Rückkehr der Flüchtlinge:
Ministerium für Landwirtschaft:
Ministerium für Bewässerung:
Ministerium für Justiz:
Ministerium für Luftverkehr & Tourismus:
Ministerium für Grenzangelegenheiten:
Ministerium für Frauenfragen:
Übersetzung.
Quelle:
Auswärtiges Amt
voll
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